Mahnung

Sollten Sie es versäumt haben, eine gemeindliche Forderung zum Fälligkeitstermin zu begleichen, erhalten Sie von der Gemeindekasse Lehre eine Mahnung. (Es wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen unterschieden.)

Beschreibung

Die Mahnung hat den Zweck, den Zahlungspflichtigen vor der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen nochmals an seine fälligen Geldleistungen zu erinnern und Gelegenheit zu geben, die Forderung freiwillig zu begleichen. Durch die Mahnung entstehen weitere Kosten, wie zum Beispiel Mahngebühren, Säumniszuschläge oder Verzugszinsen.

Wichtig ist, dass bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nur einmal gemahnt werden muss, bevor die Zwangsvollstreckung beginnt. Eine zweite oder dritte Mahnung, wie dies im privaten Bereich durchaus üblich ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich also, die Mahnung ernst zu nehmen, und die Angelegenheit umgehend zu regeln.

Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von einer Woche sind wir bei Nichtzahlung zu unserem Bedauern gezwungen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Auch die Vollstreckung verursacht zusätzliche Kosten, die von Ihnen zu tragen sind.

Deshalb unsere Empfehlung:

Zahlen Sie fristgerecht – spätestens nach der Mahnung – oder sprechen Sie uns rechtzeitig an, falls Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere zusätzliche Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzenden Vollstreckungsmaßnahmen.

Selbstverständlich ist die Gemeindekasse verpflichtet, unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen, alle Vorgänge vertraulich zu behandeln.

Rechtsgrundlagen:

- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz – (NVwVG)

- Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung – (VwVKostVO)

- Abgabenordnung (AO)

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kosten

Mahngebühren werden gemäß § 2 Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung – (VwVKostVO) erhoben und betragen je nach zu mahnendem Betrag mindestens 4,00 €, höchstens 20,00 €.

SEPA Lastschriftmandat

Zusätzliche Kosten sind ärgerlich, lassen sich aber leicht vermeiden:

Erteilen Sie uns einfach ein SEPA-Lastschriftmandat.

Die Gemeindekasse bucht die Beträge rechtzeitig zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto ab und Sie geraten nicht mehr in Zahlungsverzug.

Das Mandat gilt dann bis auf weiteres und kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Das notwendige Formular senden wir Ihnen gern per Post oder per E-Mail zu.

Bitte beachten Sie jedoch folgenden Hinweis:

Entstehen der Gemeindekasse im Rahmen des Lastschriftverfahrens Kosten, die Sie zu vertreten haben, weil zum Beispiel eine Lastschrift mangels Deckung nicht eingelöst werden konnte, sind diese Kosten von Ihnen zu tragen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Bankgebühren und nicht um zusätzliche Verwaltungskosten. Diese Gebühren variieren je nach Kreditinstitut und betragen zurzeit ca. 6,00 €.

Falls Sie Fragen zum Einzugsverfahren haben, sprechen Sie uns bitte an.

Ansprechpartnerinnen:

Iris Müller
Gemeindekasse
Tel.: 05308-699-15
Fax: 05308-699-3315
E-Mail: kasse(at)gemeinde-lehre.de

Ines Ruhe
Gemeindekasse
Tel: 05308-699-16
Fax: 05308-699-3315
E-Mail: kasse(at)gemeinde-lehre.de

Vollstreckung

Ist die Mahnung ohne Erfolg geblieben, werden die offenen Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Vollstreckungsbehörden.

Beschreibung

Der Vollstreckungsbehörde der Gemeinde Lehre obliegt die zwangsweise Beitreibung aller rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinde. Öffentlich-rechtliche Forderungen bezeichnen Zahlungsansprüche, die aus der Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben, das heißt Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren), Beiträgen und Steuern resultieren.

Ebenso gehört die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen anderer Kommunen im Rahmen der Amtshilfe zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde. Die Gemeinde Lehre handelt auch als zuständige Vollstreckungsbehörde für andere Gläubiger. Hierzu zählen unter anderem die Landesrundfunkanstalten (§7 (4) NVwVG), Vermessungsingenieure, Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Gemeinde Lehre hat.

Des Weiteren zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht innerhalb der Gemeinde Lehre wohnen. Hier werden andere Vollstreckungsbehörden mit der Beitreibung der gemeindlichen Forderungen beauftragt, sofern eigene Maßnahmen nicht greifen.

Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde werden durch den Außendienst sowie den Innendienst wahrgenommen.

Als Vollstreckungsmaßnahmen kommen unter anderem in Betracht:                         

  • Pfändungen einer Geldforderung (z.B. Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber, Kontenpfändung bei Ihrer Bank), Sachpfändung (das kann auch Ihr Kraftfahrzeug sein)
  • Abnahme der Vermögensauskunft mit Eintrag in das neue Schuldnerverzeichnis (SCHUFA-fähig)
  • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch eine Zwangsversteigerung
  • Kontenstammabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abgabenordnung
  • Pfändung von sonstigen Vermögensrechten
  • Dingliche Absicherung der Forderung im Grundbuch

Private Umstände können auch mal unverschuldet zu Versäumnissen führen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall an, um hier eine gemeinsame Lösung zu finden.

Sollte die Zahlung der Forderung in einer Summe für Sie eine erhebliche Härte darstellen, besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Begleichung der Forderung sollte einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten. Gemäß § 2a VwVKostVO ist für die Festsetzung eines Zahlungsplans eine Gebühr zu erheben. Diese beträgt 10% der Geldforderung, mindestens jedoch 10,00 € und höchstens 100,00 €. Die Kosten der Vollstreckung sind hierbei nicht mitzurechnen.

Selbstverständlich ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen, alle Vorgänge vertraulich zu behandeln.

Bei eigenen privatrechtlichen Forderungen wird das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet.

Rechtsgrundlagen

- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

- Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung – (VwVKostVO)

- Abgabenordnung (AO)

- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)

- Insolvenzordnung (InsO)

- Zivilprozessordnung (ZPO)

Vollstreckungskosten / Pfändungsgebühr (§ 3 VwKostVO)

Die Gebühr entsteht unter anderem, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung.

 

Ansprechpartner/-innen:

Iris Müller
Gemeindekasse/Vollstreckungsinnendienst
Tel: 05308-699-15
Fax: 05308-699-3315
E-Mail: Vollstreckung@Gemeinde-Lehre.de

Ines Ruhe
Gemeindekasse/Vollstreckungsinnendienst
Tel: 05308-699-16
Fax: 05308-699-3315
E-Mail: Vollstreckung@Gemeinde-Lehre.de

Julian Sprenger
Vollstreckungsaußendienst
Tel: 05308-699-22
Fax: 05308-699-3315
E-Mail: Vollstreckung@Gemeinde-Lehre.de